Verkauf von Prüfungsheften laut IMPP verboten


In seinem Internetauftritt hat das IMPP einen “Wichtigen Hinweis zum Urheberrecht” veröffentlicht. Darin heißt es

[…] Alle Aufgabenhefte [enthalten] einen Copyright-Vermerk, der deutlich macht, dass jegliche Nutzung und Verbreitung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig ist. Eine ungenehmigte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe stellt gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Straftat dar!

Das IMPP ist gehalten, Verstößen gegen den urheberrechtlichen Schutz seiner Prüfungsaufgaben nachzugehen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Prüfling nach der Prüfung belassenen Aufgabenhefte z.B. über eine Auktionsplattform im Internet versteigert werden sollen. […]

Der erste Absatz erscheint beim flüchtigen Lesen selbstverständlich. Keine Kopien verkaufen, keine Scans ins Internet stellen, was halt für jedes Buch auch zutrifft. Beim lesen des zweiten Absatzes stockt man dann doch, ich soll das Heft nicht verkaufen dürfen? Warum nicht? Kann ich doch mit jedem Buch auch tun. Daraufhin den ersten Absatz noch einmal gelesen, kommen einem die Formulierungen “dass jegliche Nutzung und Verbreitung [un]zulässig ist” und “eine […] Verbreitung […] stellt gemäß […] Urheberrechtsgesetz eine Straftat dar” dann auch problematisch vor. In anderen Büchern steht das anders (“jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist unzulässig und strafbar”) und selbst bei Software behauptet kein Hersteller man dürfe die Software nicht weiterverkaufen (solange man keine Kopie für sich behält).

Nicht dass sich durch diese Androhung verhindern lassen würde, dass die Examenskandidaten jede Frage der vergangenen Examina auswendig kennen würden, aber… grenzt das nicht schon an Einschüchterung?

Anmerkung

Ich zitiere § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz:

Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Hmmm… “im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht”… da müsste man jetzt wissen, ob die Überlassung der Prüfungshefte als Veräußerung gilt. Würde mich mal interessieren, was ein fachkundiger Jurist dazu sagt…

Ergänzung

Ein lieber Jurist hat mir folgendes dazu geschrieben, natürlich anonym und völlig unverbindlich:

1. Veräußerung im allgemeinen bedeutet rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung. Im Urheberrecht gelten leichte Modifikationen, so dass Veräußerung dort die endgültige Aufgabe von Verfügungsmacht bedeuten soll. Die Unterschiede sind vorliegend aber nicht von Gewicht, Veräußerung liegt vor, wenn an den Aufgabenheften, um die es ja offensichtlich geht, dass Eigentum übertragen wurde, etwa aufgrund eines Verkaufs oder einer Schenkung.

2. Mit § 17 Abs. 2 UrhG [..] erlischt das alleinige Verbreitungsrecht des Urhebers, wenn er das Werk veräußert. Die Aufgabenhefte können deshalb ohne Verstoß gegen das Urheberrecht weitergegeben werden, wenn das Eigentum daran übertragen wurde. Das könnte anders als beim Kauf eines Buches zu verneinen sein, wenn die Aufgabenhefte versendet werden, damit die angehenden Prüflinge sie ausgefüllt wieder zurücksenden (=> keine endgültge Aufgabe der Verfügungsmacht).

Das ist doch ermutigend.

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One response to “Verkauf von Prüfungsheften laut IMPP verboten”

  1. Unter http://lexikon.meyers.de/meyers/Ver%C3%A4u%C3%9Ferung findet sich folgende Definition:

    Veräußerung, die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sachen (Übereignung), Forderungen (Abtretung) oder dinglichen Rechten auf eine andere Person. Durch Gesetz, Gerichte oder andere Behörden kann die Veräußerung untersagt werden (Veräußerungsverbot), z. B. im Insolvenzverfahren.

    Ich bin zwar kein Jurist, aber: wenn ich das Werk durch Veräußerung (was anscheinend auch eine Schenkung sein kann) vom “Copyrightinhaber” erhalten habe, darf ich es weißterverbreiten. Spricht: Skript bekommen, damit gearbeitet, Skript verkauft.

    Nur dass ein Passus in den Nutzungsrechten steht, heißt noch lange nicht, dass er auch rechtsgültig ist…

    Aber da sollte man vielleicht wirklich mal einen Juristen zu fragen 🙂